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Bekanntmachung: 

ERSTE SATZUNG

zur Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabensatzung (BGS-WAS) der Gemeinde Roggenburg

 

Auf Grund der Art. 5, 8 und 9 des Kommunalabgabegesetzes erlässt die Gemeinde Roggenburg folgende Erste Satzung zur Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabensatzung (BGS-WAS) der Gemeinde Roggenburg

 

§ 1

§ 9 (Gebührenerhebung) erhält folgende Fassung:

Die Gemeinde erhebt für die Benutzung der Wasserversorgungseinrichtung Grundgebühren (§ 9a) und Verbrauchsgebühren (§ 10).

 

§ 2

§ 9a (Grundgebühr) wird neu eingefügt:

(1)Die Grundgebühr wird nach dem Dauerdurchfluss (Q3) oder nach dem Nenndurchfluss (Qn)  der verwendeten Wasserzähler berechnet.

Befinden sich auf einem Grundstück nicht nur vorübergehend mehrere Wasseranschlüsse, wird die Grundgebühr nach der Summe des Dauerdurchflusses der einzelnen Wasserzähler berechnet. Soweit Wasserzähler nicht eingebaut sind, wird der Dauerdurchfluss geschätzt, der nötig, wäre um die mögliche Wasserentnahme messen zu können.

(2) Die Grundgebühr beträgt bei der Verwendung von Wasserzählern

mit Nenndurchfluss (Qn)             mit Dauerfluss (Q3)

bis  2,5 m³/h                                          bis      4 m³/h              96,00 EUR / Jahr

bis     6 m³/h                                           bis    10 m³/h            240,00 EUR / Jahr

bis   10 m³/h                                          bis    16 m³/h            384,00 EUR / Jahr

über 10 m³/h                                         über 16 m³/h             564,00 EUR / Jahr.

 

§ 3

§ 10 (Verbrauchsgebühr) erhält folgende Fassung:

(1) Die Verbrauchsgebühr wird nach der Menge des aus der Wasserversorgungseinrichtung entnommenen Wassers berechnet. Die Gebühr beträgt 2,60 EUR pro Kubikmeter entnommenen Wassers.

(2) Der Wasserverbrauch wird durch geeichte Wasserzähler ermittelt. Er ist durch die Gemeinde zu schätzen, wenn

  1.  ein Wasserzähler nicht vorhanden ist, oder
  2. der Zutritt zum Wasserzähler oder dessen Ablesung nicht ermöglicht wird, oder
  3. sich konkrete Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Wasserzähler den wirklichen Wasserverbrauch angibt.

(3) Wird ein Bauwasserzähler oder ein sonstiger beweglicher Wasserzähler verwendet, so beträgt die Gebühr 2,60 EUR pro Kubikmeter entnommenen Wassers.

 

§ 4

§ 11 (Entstehen der Gebührenschuld) erhält folgende Fassung:

(1) Die Verbrauchsgebühr entsteht mit der Wasserentnahme.

(2) Die Grundgebührschuld entsteht erstmals mit dem Monat, der auf den Zeitpunkt der betriebsfertigen Herstellung des Anschlusses erfolgt. Im Übrigen entsteht die Grundgebührschuld mit dem Beginn eines jeden Monats in Höhe eines Monatsbruchteils der Jahresgrundgebührenschuld.

 

§ 5

§ 13 (Abrechnung, Fälligkeit, Vorauszahlung) erhält folgende Fassung:

(1) Der Verbrauch wird jährlich abgerechnet. Die Grund- und Verbrauchsgebühr wird zu dem im Gebührenbescheid genannten Termin fällig, frühestens jedoch einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides.

(2) Auf die Gebührenschuld sind zum 01.03., 01.06., 01.09. und 01.12. jeden Jahres Vorauszahlungen anteilig in Höhe von insgesamt 90 % des Jahresverbrauchs der Jahresabrechnung des Vorjahres zu leisten. Fehlt eine solche Vorjahresabrechnung, so setzt die Gemeinde die Höhe der Vorauszahlung unter Schätzung des Jahresgesamtverbrauches fest.

 

 

§ 6

Die §§ 1 bis 5 treten rückwirkend zum 01.01.2023 in Kraft. 

 

Roggenburg, 09.02.2023
Gemeinde Roggenburg

Mathias Stölzle
Erster Bürgermeister